Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

 

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Schloss Merode e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Langerwehe - Merode und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck des Vereins

 

 Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung

 

 a) des Wiederaufbaus und Erhalts von Kapelle, Schloss und Park Merode in Langerwehe - Merode,

 

 b) des unter Denkmalsschutz stehenden, mehr als 800 Jahre alten Gebäudes als Bau- und Kulturdenkmal gemäß § 52 der Abgabenordnung und

 

c) der Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten seitens der Bürgerschaft und der Vereine in der Herrschaft im Rahmen der bisherigen historischen Beziehungen.

 

 Der Verein ist bestrebt, diese Ziele in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen, sowie dem bzw. den Eigentümern zu erreichen.

 

§ 3 Steuerbegünstigung

 

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Einholen von Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

 

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Ein Unterschied des Geschlechts, des Berufes, des Alters, der Staatsangehörigkeit und der politischen oder religiösen Überzeugung wird nicht gemacht.
  2. Mitglieder können ferner alle Unternehmen, Vereine, Verbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme durch den Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)     durch Tod,

 

b)     durch Austrittserklärung (vgl. Abs. 4),

 

c)      durch Ausschluss (vgl. Abs. 5) und

 

d)     wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt hat und dieser ihm auch nicht ermäßigt oder erlassen wurde.

 

 

 

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit aller Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dem Mitglied ist im Ausschlussverfahren genügend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
  3. Der Verein hat ordentliche Mitglieder gemäß vorstehender Regelungen.
  4. Der Verein kann Ehrenmitglieder haben, die von der Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden können. Diese sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge.

 

 

 

In Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder streichen. Die Beiträge werden in der Regel im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

 

 

Die Organe des Vereins sind:

 

 

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

 

 

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

 

 

a)                             Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes,

 

b)                             Genehmigung des Kassenberichtes,

 

c)                              Bericht der Kassenprüfer,

 

d)                             Wahl und Entlastung des Vorstandes,

 

e)                              Entscheidung über Anträge, die seitens des Vorstandes oder der

 

Mitglieder der Mitgliederversammlung vorgelegt wurden,

 

f)                                Beschlussfassung über Erlass oder Änderung der Satzung des Vereins,

 

g)                             Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

 

Zur Mitgliederversammlung wird eingeladen und die Mitgliederversammlung wird geleitet durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Die Einladung zur Sitzung und die Leitung der Sitzung obliegen den vorgenannten Vorstandsmitgliedern in der hier aufgezählten Reihenfolge.

 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung hat mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen. In der Gemeinde Langerwehe (Postleitzahl 52379) wohnhafte Mitglieder werden nur noch durch Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung im örtlichen amtlichen Mitteilungsblatt entsprechend der Hauptsatzung der Gemeindelangerwehr eingeladen. Alle nicht in der Gemeinde Langerwehe ansässigen Mitglieder erhalten ihre Einladung schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail.

 

Die Einladungsfrist verlängert sich in den Fällen des Abs. 2 Buchstaben f und g auf einen Monat.

 

Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel einmal im Jahr.

 

 

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder nach dem Stand zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Einberufung tagen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Entscheidung über Anträge auf Erlass oder Änderung der Satzung, sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
  3. Der Verein hat insgesamt zwei Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer, der für die Dauer von 2 Jahren im Amt bleibt. Die Kassenprüfer haben vor der nächsten Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten. Die Wiederwahl von Kassenprüfern ist nur einmal möglich. Mitglieder des Vorstandes sind als Kassenprüfer nicht zugelassen.
  4. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

 

 

 

§ 8 Vorstand

 

 

 

Der Vorstand besteht aus

 

 

 

a)     dem 1. Vorsitzenden,

 

b)     dem 2. Vorsitzenden,

 

c)      dem 1. Geschäftsführer,

 

d)     dem 2. Geschäftsführer,

 

e)     dem 1. Kassierer,

 

f)        dem 2. Kassierer,

 

g)     dem Archivar und

 

h)      bis zu 5 Beisitzern

 

 

 

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Geschäftsführer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

 

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Die Amtszeit ist begrenzt und dauert 4 Jahre. Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte von ihnen aus. Bei der 1. Wahl wurden der 1. Vorsitzende, 1. Geschäftsführer, der 1. Kassierer und der 1. Archivar für 4 Jahre gewählt. Der 2. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer und der 2. Kassierer wurden bei der 1. Wahl nur für 2 Jahre gewählt. Spätere Neuwahlen erfolgten für die Dauer von 4 Jahren. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, erfolgt eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung lediglich für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

 

 

 

Zu den Vorstandssitzungen ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuladen. Nach ordnungsgemäßer Einladung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

 

 

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Leiter der jeweiligen Vorstandssitzung und einem weiteren in der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Kassierer

 

 

Der Kassierer darf Zahlungen über 1.000 € hinaus nur leisten, wenn ein entsprechender Vorstandsbeschluss vorliegt.

 

 

 

§ 10 Abstimmungen

 

 

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Vertreter der in § 4 Abs. 2 erwähnten Organisationen sind mit einer Stimme für die betreffende Organisation stimmberechtigt.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

 

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, Schlegelstraße 75, 53113 Bonn, und zwar mit der Auflage, es entsprechend den Zielen des Vereins zu verwenden.

 

 

 

Merode, den 17.03.2018

 

Satzung Förderverein Schloss Merode e.V. 17.03.2018
Satzung Förderverein Schloss Merode e.V.
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Steuerbegünstigung

Der Förderverein Schloss Merode e.V. ist gemäß Freistellungsbescheid vom 29. September 2023 als gemeinnützige Körperschaft anerkannt und berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen.