§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung
a) des Wiederaufbaus und Erhalts von Kapelle, Schloss und Park Merode in Langerwehe - Merode,
b) des unter Denkmalsschutz stehenden, mehr als 800 Jahre alten Gebäudes als Bau- und Kulturdenkmal gemäß § 52 der Abgabenordnung und
c) der Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten seitens der Bürgerschaft und der Vereine in der Herrschaft im Rahmen der bisherigen historischen Beziehungen.
Der Verein ist bestrebt, diese Ziele in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen, sowie dem bzw. den Eigentümern zu erreichen.
§ 3 Steuerbegünstigung
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Einholen von Spenden und Mitgliedsbeiträgen.
§ 4 Mitgliedschaft
a) durch Tod,
b) durch Austrittserklärung (vgl. Abs. 4),
c) durch Ausschluss (vgl. Abs. 5) und
d) wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt hat und dieser ihm auch nicht ermäßigt oder erlassen wurde.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
In Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder streichen. Die Beiträge werden in der Regel im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 7 Mitgliederversammlung
a) Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes,
b) Genehmigung des Kassenberichtes,
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
e) Entscheidung über Anträge, die seitens des Vorstandes oder der
Mitglieder der Mitgliederversammlung vorgelegt wurden,
f) Beschlussfassung über Erlass oder Änderung der Satzung des Vereins,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Zur Mitgliederversammlung wird eingeladen und die Mitgliederversammlung wird geleitet durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Die Einladung zur Sitzung und die Leitung der Sitzung obliegen den vorgenannten Vorstandsmitgliedern in der hier aufgezählten Reihenfolge.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung hat mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen. In der Gemeinde Langerwehe (Postleitzahl 52379) wohnhafte Mitglieder werden nur noch durch Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung im örtlichen amtlichen Mitteilungsblatt entsprechend der Hauptsatzung der Gemeindelangerwehr eingeladen. Alle nicht in der Gemeinde Langerwehe ansässigen Mitglieder erhalten ihre Einladung schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail.
Die Einladungsfrist verlängert sich in den Fällen des Abs. 2 Buchstaben f und g auf einen Monat.
Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel einmal im Jahr.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Geschäftsführer,
d) dem 2. Geschäftsführer,
e) dem 1. Kassierer,
f) dem 2. Kassierer,
g) dem Archivar und
h) bis zu 5 Beisitzern
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Geschäftsführer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Die Amtszeit ist begrenzt und dauert 4 Jahre. Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte von ihnen aus. Bei der 1. Wahl wurden der 1. Vorsitzende, 1. Geschäftsführer, der 1. Kassierer und der 1. Archivar für 4 Jahre gewählt. Der 2. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer und der 2. Kassierer wurden bei der 1. Wahl nur für 2 Jahre gewählt. Spätere Neuwahlen erfolgten für die Dauer von 4 Jahren. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, erfolgt eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung lediglich für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
Zu den Vorstandssitzungen ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuladen. Nach ordnungsgemäßer Einladung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Leiter der jeweiligen Vorstandssitzung und einem weiteren in der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 Kassierer
Der Kassierer darf Zahlungen über 1.000 € hinaus nur leisten, wenn ein entsprechender Vorstandsbeschluss vorliegt.
§ 10 Abstimmungen
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Vertreter der in § 4 Abs. 2 erwähnten Organisationen sind mit einer Stimme für die betreffende Organisation stimmberechtigt.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, Schlegelstraße 75, 53113 Bonn, und zwar mit der Auflage, es entsprechend den Zielen des Vereins zu verwenden.
Merode, den 17.03.2018